Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: März 2021)

I. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Installationen, Reparaturen, Beratungen und sonstigen Leistungen der diondo GmbH („diondo“), auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie berufen. Es werden keine abweichenden Bedingungen von uns akzeptiert, es sei denn, diese werden zwischen uns und den Kunden ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt. Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder Kündigung einzelner Aufträge gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungs-verhältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.

(2) Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

II. Gültigkeit Angebot

(1) Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend, es sei denn eine Bindefrist ist darin ausdrücklich bestätigt.

(2) Der Auftrag oder die Aufträge basierend auf unserem Angebot, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

(3) Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Dokumentationen

(1) Mit Ausnahme solcher Dokumente, die für Werbezwecke vorgesehen sind, behalten wir uns für alle anderen technischen Informationen und Unterlagen in Bezug auf unsere Produkte die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Dokumente dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht benutzt oder kopiert, vervielfältigt, weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Dokumente, die für Werbezwecke vorgesehen sind, dürfen nur in inhaltlich unveränderter Form, benutzt, weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir diese Unterlagen dem Kunden überlassen.

Illustrationen, Kataloge, Fotos, Zeichnungen, Abmessungen, Gewichts- und Maßangaben etc., die durch uns in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, basieren auf ungefähren Angaben unserer entsprechenden Produkte und sind für uns nicht verbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen.

Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

Als zumutbar gelten insbesondere Änderungen, die

(1) auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik oder gesetzlichen Regularien beruhen,

(2) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zurückzuführen sind oder

(3) den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in technischer Ausgestaltung wesentlich verändern.

Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

IV. Versand und Verpackung

(1) Der Versand setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wir behalten uns das Recht des Warenversands durch entsprechende Teilsendungen vor, sobald diese versandbereit sind.

(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

(3) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.

(4) Kommt die Ware in firmeneigenen oder Mietbehältern (sog. Collicos) zum Versand, so sind diese Verpackungsmittel innerhalb von 5 Tagen nach Auslieferung frachtfrei an uns zurückzusenden. Mietverpackung wird gesondert berechnet.

V. Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

(2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(3) Die Lieferfrist "Ex Works“ (EXW Hattingen, Incoterms 2020) ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Kunden über und wir sind berechtigt, die uns hierdurch entstehenden zusätzlichem Kosten (u.a. Lagergeld), die sich durch den Aufschub der Auftrags-/Vertrags-abwicklung ergeben, geltend zu machen. Sollte eine Terminverschiebung mehr als 3 Monate in Anspruch nehmen, steht es uns frei, vom Auftrag/Vertrag zurückzutreten, wobei jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen sind. Darüber hinaus behalten wir und Schadensersatzansprüche wegen Annahmeverzugs gegenüber dem Kunden vor.

(5) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden, insbesondere der Einhaltung von Zahlungsbedingungen und dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(6) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

(7) Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.

(8) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei zwingender Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. Höhere Gewalt

(1) Wir sind berechtigt die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn diese Erfüllung durch die nachgenannten Umstände unmöglich gemacht oder erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Mobilmachung, Aufruhr, Flut, Sabotage, Epidemien, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Regierungsanweisungen und ähnliche Fälle, Embargos, Ablehnung jeglicher Genehmigungen, Lizenzen und/oder erforderlichen Berechtigungen sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch unsere Lieferanten aufgrund der oben aufgeführten Umstände.

(2) Wir werden den Kunden über das Eintreten einer solchen höheren Gewalt unverzüglich informieren. Falls die Unterbrechung mehr als 5 aufeinander folgende Monate in Anspruch genommen hat oder sobald sich herausstellt, dass die Unterbrechung mindestens 5 aufeinanderfolgende Monate andauern wird, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Auftrag teilweise oder insgesamt zurückzutreten, ohne für irgendwelche Schadenersatzansprüche gegenüber dem anderen Vertragspartner haftbar zu sein.

VII. Gefahrübergang, Rücklieferungen

(1) Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW Hattingen, INCOTERMS 2020) vereinbart.

(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen.

(3) Sofern nicht eine anderweitige Liefervereinbarung gemäß INCOTERMS 2020 getroffen wurde, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs bei einem Versendungskauf spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über.

(4) Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(6) Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden.

(7) Im Falle, dass eine Warenrücksendung vereinbart wurde, hat eine solche Rücksendung gemäß unseren Versandanweisungen zu erfolgen, wobei der Kunde die Gründe der Rücksendung sowie Datum und Nr. unserer Rechnung bekannt geben muss; alle Warenrücksendungen müssen grundsätzlich frachtfrei in ihrer Originalverpackung durch den Kunden vorgenommen werden. Wir verpflichten uns zur Annahme der rückgelieferten Ware nur, wenn der Kunde von uns zur Rücklieferung autorisiert wurde, d.h. eine sogenannte (Return Material) RM-Nummer erhalten und diese sichtbar auf allen Packstücken vermerkt hat.

VIII. Preise

(1) Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen. Die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Preise verstehen sich netto - soweit nicht anders angegeben – auf Basis EXW Hattingen gemäß INCOTERMS 2020.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 12 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- und Rücktrittsrecht) zu.

(5) Sofern nicht anders angegeben, sind Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs nicht in den Preisen enthalten.

IX. Zahlung

(1) Sollten in unserem Angebot keine gesonderten Zahlungsbedingungen enthalten sein, ist Zahlung wie folgt zu leisten: 40% des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, 50% des Bestellwertes bei Meldung der Versandbereitschaft, 10% des Bestellwertes nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach vollständiger Erbringung unserer Leistung und Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns der Betrag unwiderruflich und ohne Abzug weiterer Kosten in der vereinbarten frei konvertierbaren Währung durch eine erstklassige Bank in Deutschland gutgeschrieben wurde.

(3) Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

(4) Alle zu unseren Gunsten erstellten Akkreditive sind durch erstklassige Banken unter Berücksichtigung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer und gültig zum Zeitpunkt der Vertragsinkraftsetzung zu erstellen.

(5) Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

(6) Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

X. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren, einschließlich der technischen Dokumentation, bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.

(2) Im Falle einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungs-wertes einschließlich Mehrwertsteuer der von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sache. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehalts-ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, weiterzuverkaufen; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiter-verkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufs-preis einschließlich Mehrwertsteuer) - einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln - mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(4) Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde bis auf Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Insbesondere wenn der Kunde in Zahlungsverzug kommt oder die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, sind wir zum Widerruf berechtigt. Darüber hinaus sind wir auch dann zum jederzeitigen Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn unser Sicherungsinteresse gefährdet ist und sachliche Gründe den Widerruf rechtfertigen.

(5) Im Falle des Erlöschens der Einzugsermächtigung gleich aus welchen Gründen ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. zu geben und uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In diesem Falle ist der Kunde ferner verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern (Dritten) bekannt zu geben und uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch einen von ihm bestellten Beauftragten anhand der Buchhaltung zu gestatten.

(6) Von Pfändungen der Kaufsache sind wir unter Angabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und des Pfandgläubigers schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt bei sonstigen Eingriffen Dritter. Bei Gefahr im Verzuge hat die Benachrichtigung vorab fernmündlich zu erfolgen.

(7) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser und andere Gefahren zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine diesbezüglichen Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(8) Überschreitet der realisierbare Wert dieser Sicherung (Ziff. X) die Gesamtheit aller zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl freigeben.

(9) Der Eigentumsvorbehalt und die Warenrücksendung beeinträchtigen nicht unsere übrigen Rechte gemäß diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder dem ihnen zugrundeliegenden Recht. Sollte der Eigentumsvorbehalt in dem Land, in das die Waren versendet werden, keine Gültigkeit haben, stehen uns solche Rechte zu, mit denen die vorgenannten Bestimmungen verwandt sind.

XI. Sachmängel

Wir gewährleisten, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Eine über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) wird von uns nicht übernommen. Infolge der vielseitigen und durch uns nicht kontrollierbaren Anwendungsmöglichkeiten können wir grundsätzlich keine Garantie für die Lebensdauer unserer Produkte geben.

Der Kunde hat die im Lieferumfang enthalte-nen Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der erstmaligen Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und beim Betrieb zu beachten.

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

(3) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen, in jedem Fall aber vor Verbindung, Verarbeitung oder Einbau.

(4) Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

(5) Beanstandete Ware ist uns innerhalb einer Frist von vier Wochen zuzusenden.

(6) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(7) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. Verstoß gegen unsere Betriebsvorschriften oder gegen VDE-Bestimmungen), ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, der Verwendung von uns nicht genehmigten Zubehörs, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Eine Gewährleistung für verfahrenstechnische Funktionen sowie für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden, Verwendungszweck übernehmen wir nur, soweit dies zusätzlich vereinbart wurde.

(10) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, jegliche Ein- und Ausfuhrabgaben, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als unseren Geschäftssitz verbracht worden ist.

(11) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(12) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. XII. (Sonstige Schadensersatzhaftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

XII. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XIII. Beweislast

(1) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der in V, XI und XII genannten Haftungsausschlüsse tragen wir.

XIV. Schutzrechte, Rechtsmängel

(1) Wir übernehmen die Haftung, dass die gelieferte Ware in allen Ländern der Welt (mit Ausnahme USA und Japan) als solche frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für die gelieferte Ware als solche eine Lizenz erwirken oder sie durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des dem Kunden berechneten Preises zurücknehmen. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Bei nach Angaben des Kunden gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Kunden entwickelt haben.

(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. XII.

(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. XI. entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. XIV. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

XV. Software (SW)

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Kunde das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Vertragssoftware einschließlich ihrer Dokumentation auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Die von uns gelieferte SW darf nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§69 a ff UrhG) vervielfältigt, geändert, übersetzt oder von dem Objektcode in den Quellcode umgewandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte hat ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht zu erfolgen. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur aus wichtigem Grund versagt.

(3) Der Kunde gewährleistet, dass keiner seiner Mitarbeiter oder ein anderer Dritter die durch uns gelieferte SW für andere Zwecke als die vertraglich vereinbarten verwendet.

(4) Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, wenn an der SW ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen vorgenommen wurden. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Kunde die SW in anderer als in der von uns freigegebenen Hardware- oder Software-Umgebung einsetzt, bei unsachgemäßer Bedienung und/oder wenn der Mangel auf sonstige außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegende Vorgänge zurückzuführen ist.

XVI. Vorabnahme, Aufstellung, Inbetriebnahme und Abnahme

(1) Soweit eine Vorabnahme des Liefergegenstandes in unserem Werk vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden. Das Ergebnis der Vorabnahme wird in einem Vorabnahmeprotokoll festgehalten.

(2) Sollte eine Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht stattfinden, gilt unser internes Abnahmeprotokoll als Vorabnahmeprotokoll.

(3) Soweit die Aufstellung der Anlage Vertragsgegenstand ist, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:

- Überstunden;

- Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;

- Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören;

- Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament;

- Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;

- Wartezeiten;

- erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind;

- nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;

- wenn Bauteile, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können.

Der Kunde garantiert, dass der Aufbau der Anlage vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt wird, und trifft alle nötigen Maßnahmen, um unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu schützen.

Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem die Anlage aufgebaut wird, informiert wird.

Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

(4) Falls die Inbetriebnahme der Liefergegenstände Bestandteil des Vertrages ist, werden wir den Kunden über den Abschluss der Inbetriebnahme informieren. Wir werden die Funktion anhand der vereinbarten Spezifikationen und/oder die durchgeführte Inbetriebnahme nachweisen. Sollte der Repräsentant des Kunden den angegebenen Prüftermin nicht wahrnehmen, wird unser technisches Personal mit den Inbetriebnahmearbeiten gemäß den üblichen Bedingungen beginnen und diese Prüfungen auch bei Abwesenheit des Kundeninspektors als durchgeführt betrachten. Die Übernahme wird auf Basis des von uns und dem Kunden unterzeichneten Übernahmeprotokolls bestätigt.

(5) Falls die Übernahme der Vertragsgegen-stände aus gerechtfertigten Gründen abgelehnt wird, ist uns innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der entsprechenden Inbetriebnahme ein detaillierter Bericht schriftlich vorzulegen, wobei sich unsere Verpflichtung auf schnellstmögliche Behebung der Reklamationen beschränkt und die unter Vorbehalt stehenden Abnahmeteile innerhalb einer angemessenen Zeit erneut abgenommen werden, in Übereinstimmung mit den oben genannten Prozeduren.

(6) Wenn uns innerhalb von 10 Tagen nach erfolgtem Abnahmetest das vom Kunden unterzeichnete Abnahmeprotokoll oder ein Vorbehalt aus berechtigten Gründen nicht vorliegt, werden die in Betrieb genommenen Vertragsbestandteile als vom Kunden akzeptiert angesehen.

(7) Vor der Abnahme vom Kunden in Betrieb genommene Vertragsbestandteile sind als abgenommene Vertragsbestandteile anzusehen.

(8) Geringfügige Fehler, die einen Betrieb der in Betrieb genommenen Vertragsbestandteile nicht wesentlich beeinträchtigen, werden auf dem Übernahmeprotokoll beschrieben, verursachen aber keinen Aufschub der Übernahme, vorausgesetzt, dass wir solche Fehler zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt beheben.

XVII. Exportkontrolle

Die Gültigkeit unseres Angebotes und jede daraus resultierende Bestellung unterliegt den jeweils geltenden Ausfuhrgenehmigungs-Richtlinien der deutschen und/oder anderer in Frage kommenden internationalen Behörden (inkl. US Re-Exportkontrolle), soweit diesbezügliche Genehmigungen für den jeweiligen Bedarfsfall erforderlich sind oder werden. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass ihm die betreffenden Richtlinien bekannt sind oder er sich hiervon Kenntnis verschaffen und diese strikt einhalten wird. Die jeweils zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen auch die Vorlage von End-User-Documents (Endverbleibsdokumenten) inkl. IC = International Import Certificate (Einfuhrbescheinigung) verlangen. Soweit zutreffend verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber zur ordnungsgemäßen Vorlage diesbezüglicher Dokumente. In Ausnahmefällen können die von uns gelieferten Güter der „Dual Use“ - EG- Verordnung Nr. 1334/2000 und damit bei Ausfuhr aus der EG in bestimmte Drittländer einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Käufer hat daher im Falle der beabsichtigten Weiterveräußerung und Ausfuhr der von uns gelieferten Güter die Genehmigungspflicht zu prüfen.

XVIII. Datenschutz, Gerichtsstand und zugrundeliegendes Recht

(1) diondo ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen von diondo zu übermitteln, sofern dies für die Durchführung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist oder betroffene Personen eingewilligt haben. Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten sowie deren Verarbeitungszweck zu erhalten. Etwaige Auskunftsersuchen oder die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte sind stets an diondo zu richten und werden im Rahmen geltender Datenschutzbestimmungen wahrgenommen.

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Hattingen (D).

(3) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, Hattingen (D).

(4) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(5) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, - auch bei Rücktritt- und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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